Konsumentenschutz

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Wahlarztkosten – So bekommen Sie Geld zurück

Wer für eine ärztliche Leistung auf Wahlärzt*innen zurückgreift, muss die Behandlungs­kosten zuerst selbst bezahlen. Sie können diese dann aber bei der ÖGK einreichen. Wir zeigen, wie das geht und worauf Sie achten müssen.

 

Bei Wahlärzt*innen müssen Sie – im Unterschied zu Kassenärzt*innen – die ­Behandlung selbst bezahlen, können diese dann aber bei Ihrer Versicherung einreichen. ­Diese ­erstattet Ihnen 80 Prozent jenes Tarifs zurück, den die Österreichische Gebiets­krankenkasse ­einer Vertragsärztin/­einem Vertragsarzt für diese Leistung bezahlen würde. Aber nicht ­wundern: Sie ­bekommen selten wirklich 80 Prozent des Rechnungsbetrags erstattet, weil die Tarife von Wahlärzt*innen höher sind als jene der Vertragsärzt*innen.

Innerhalb von 42 Monaten muss eingereicht werden

Wichtig: Sie müssen die Wahlarztrechnung innerhalb von 42 Monaten (3,5 Jahren) ab dem Leistungsdatum einreichen. Für die Einreichung benötigen Sie die bezahlte ­Honorarnote sowie einen Nachweis, dass Sie die Leistung bezahlt haben (Zahlungsvermerk auf der Honorarnote, Einzahlungsabschnitt, Bankauszug). Sie können die Unterlagen (mit Handysignatur) direkt online auf https://www.gesundheitskasse.at/ einreichen oder (am besten eine ­Kopie) per Post an Österreichische Gesundheitskasse, Gruppe Wahlarzthilfe, Wienerberg­straße 15–19, 1100 Wien schicken. Bitte unbedingt Name, Versicherungsnummer und Ihre Konto­daten angeben.

Keine Kostenerstattung bei Privatärzten

Achtung: Gehen Sie zu einer Privatärztin/einem Privatarzt (nicht Wahlärztin/Wahlarzt), haben Sie kein Anrecht auf Kostenerstattung. Selbst wenn es sich dabei um Leistungen im Sinne der Krankenversicherungsträger handelt