Wichtig: Der PVÖ-Mitgliedsbeitrag ist keine „Spende“ oder auch nicht mit dem Kirchenbeitrag vergleichbar! Pensionist*innen müssen im Zuge des Jahresausgleichs („Arbeitnehmerveranlagung“) den PVÖ-Mitgliedsbeitrag unter „Werbungskosten“ (im Formular L1 im Feld 717) selbst eintragen. Der Mitgliedsbeitrag wird somit in voller Höhe geltend gemacht und bringt eine Reduktion der Lohnsteuer.
Sollten Sie noch weitere Mitgliedsbeiträge z.B. bei einer Gewerkschaft haben, die ebenfalls unter den Begriff „Werbungskosten“ fallen so tragen Sie diese bitte gemeinsam mit dem PVÖ-Mitgliedsbeitrag im Feld 717 ein. Einfach die Beträge zusammenzählen und den Gesamtbetrag eintragen. Einen Nachweis der Beiträge (Bestätigung) müssen Sie beim Finanzamt erst auf Nachfrage nachreichen – nicht sofort. Sollte vom Finanzamt eine Bestätigung für die Entrichtung des PVÖ-Mitgliedsbeitrages verlangt werden, wenden Sie sich bitte an Ihre PVÖ-Ortsgruppe oder das PVÖ-Landessekretariat, die diese gerne ausstellen.
Sollten Sie dazu Fragen haben, wenden Sie sich an uns! Unsere Steuerexperten helfen gerne weiter.