NÖ Pflege- und Betreuungsscheck

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NÖ Pflege- und Betreuungsscheck

Unterstützung des Landes NÖ für pflegebedürftige Menschen und ihre pflegenden Angehörigen in der Höhe von € 1.000,00 pro Jahr.

Die Landesregierung unterstützt pflegebedürfte Menschen und ihre pflegenden Angehörigen ab 2023 mit dem NÖ Pflege- und Betreuungsscheck.

Der NÖ Pflege- und Betreuungsscheck ist eine jährliche Förderung in der Höhe von € 1.000,00 pro pflegebedürftiger Person, welche jedes Jahr bis zum 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres beim Land Niederösterreich, vertreten durch das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Soziales und Generationenförderung beantragt werden kann.

Für das Kalenderjahr 2023 kann online ab 02. Oktober 2023 ein Antrag gestellt werden.

Voraussetzungen

Bezugsberechtigt für den NÖ Pflege- und Betreuungsscheck sind Personen, die

  • zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 Meldegesetz im Bundesland Niederösterreich haben,
  • zum berechtigten Personenkreis des NÖ Pflege- und Betreuungsschecks gehören,
  • zum Zeitpunkt der Antragstellung Pflegegeld
    • zumindest der Stufe 3 beziehen,
    • der Stufe 1 oder 2 beziehen und eine Demenzerkrankung vorliegt, die durch Vorlage einer ärztlichen Bestätigung nachgewiesen wird,
    • der Stufe 1 oder 2 beziehen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

und die im Zuge der Antragstellung bereitgestellte Beratung zum Thema „Pflege und Betreuung“ in Anspruch genommen haben. Diese Inanspruchnahme kann auch durch den jeweiligen gesetzlichen Vertreter erfolgen. 

Zum berechtigten Personenkreis des NÖ Pflege- und Betreuungsschecks gehören österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger und diesen gleichgestellte Personen.

Diesen gleichgestellt sind:

  • Familienangehörige von österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz verfügen und seit 5 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind
  • Fremde, insoweit sich eine Gleichstellung aus Staatsverträgen ergibt
  • Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die im Sinne des § 51 oder § 52 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießen, soweit es sich um Arbeitnehmer oder Selbstständige, um Personen, denen dieser Status erhalten bleibt oder um ihre Familienangehörige handelt, soweit die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges der gegenständlichen Förderung erfolgt ist
  • Österreichischen Staatsbürgern sozialrechtlich gleichgestellte Angehörige anderer Staaten
  • Fremde, die über einen Aufenthaltstitel mit Niederlassungsrecht gemäß §§ 45, 49, 50 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes verfügen.

Von der Förderung ausgenommen sind Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung in einer von der Sozialhilfe finanzierten Einrichtung leben (z.B.: Pflegeheim oder Wohneinrichtung der Behinderten- bzw. Obdachlosenhilfe).

Antragstellung (jährlich)

Der NÖ Pflege- und Betreuungsscheck in der Höhe von € 1.000,00 pro pflegebedürftiger Person kann jedes Kalenderjahr bis zum 31.12. online beim Land Niederösterreich beantragt werden.

Eine Antragstellung für das Jahr 2023 ist ab Montag, den 2. Oktober 2023, hier möglich.

In Ausnahmefällen, in denen keine Online-Antragstellung möglich ist, kann die Antragstellung über die NÖ Pflegehotline 02742 / 9005 - 9095 (Montag - Freitag von 8:00 - 16:00 Uhr) erfolgen.

Beratungsleistung zum Thema „Pflege und Betreuung“

Im Zuge der Beantragung des NÖ Pflege- und Betreuungsschecks wird auch über andere bestehende Unterstützungsleistungen im Bereich Pflege und Betreuung informiert. Die Beratung erfolgt im Rahmen eines Online-Ratgebers.  

In Ausnahmefällen, in denen keine Online-Beratung möglich ist, erfolgt die Beratung zum Thema „Pflege und Betreuung“ durch die NÖ Pflegehotline 02742 / 9005 - 9095 (Montag - Freitag von 8:00 - 16:00 Uhr).

Besondere Hinweise

Die Auszahlung der Förderung erfolgt ausschließlich durch Überweisung auf das im Antragsformular angegebene Bankkonto.

Die Förderung wird nach Maßgabe der vorhandenen budgetären Mittel gewährt. Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.

Die Förderung wird nicht auf andere Leistungen der NÖ Sozialhilfe (z.B.: sozialmedizinische Dienste, Leistungen der Behindertenhilfe, Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz sowie den NÖ Heizkostenzuschuss) angerechnet.

Quelle: https://noel.gv.at/noe/Pflege/NOe_Pflege_und_Betreuungsscheck.html