Viele fragen sich, warum es eigentlich notwendig ist, eine Arbeitnehmerveranlagung zu machen, wenn die Steuer doch ohnehin Monat für Monat einbehalten wird. Der Grund dafür: Die Lohnsteuer bei den monatlichen Pensionsauszahlungen wird so berechnet, als ob die/der Steuerpflichtige das ganze Jahr über gleich viel verdient hätte. Wenn das Einkommen aber schwankt oder bestimmte absetzbare Aufwendungen getätigt wurden, bekommt man Teile der Steuer rückerstattet.
Personen, die sich in Pension befinden, können folgendes steuermindernd geltend machen:
- Pflichtversicherungsbeiträge aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung
- Mitgliedsbeiträge beim Pensionistenverband und/oder Gewerkschaften (unter „Werbungskosten“ im Formular L1 im Feld 717 eintragen)
- Sonderausgaben, die nicht automatisch übermittelt wurden (z. B. Pflichtbeiträge für mitversicherte Angehörige)
- Außergewöhnliche Belastungen z. B. aufgrund einer Behinderung
- Freibeträge für Inhaberinnen/Inhaber von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen
Wichtig: Zusatzversicherungen wie Pensions-, Unfall-, Kranken- und Sterbeversicherung sind für das Jahr 2020 letztmalig absetzbar. Spenden oder Kirchenbeiträge werden dem Finanzamt automatisch gemeldet!
Was ist mit jenen, die keine Lohnsteuer bezahlen oder die Ausgleichszulage beziehen?
Pensionistinnen und Pensionisten, die aufgrund ihrer geringen Pension keine Lohnsteuer gezahlt haben, erhalten die sogenannte „Negativsteuer“. Für das Jahr 2023 sind das maximal 579 Euro. Auch Bezieherinnen und Bezieher der Ausgleichszulage erhalten diese.
Wann muss ich einreichen?
Bis 30. Juni des Folgejahres kann man selbst seine Arbeitnehmerveranlagung einreichen. Seit dem Veranlagungs-jahr 2016 gibt es auch eine automatische Veranlagung. Dafür muss man nichts tun, alles erfolgt von selbst.
Wichtig: Dies gilt aber nur, wenn man keine weiteren Einkünfte zur Pension hat und nichts Zusätzliches wie z. B. den PVÖ-Mitgliedsbeitrag oder außergewöhnliche Belastungen absetzen will.
Wo erhalte ich die notwendigen Formulare?
Die Arbeitnehmerveranlagung kann komplett online über Finanz-Online durchgeführt werden. Dies geht unter anderem mit der ID Austria oder über einen Benutzernamen. Im Bedarfsfall müssen diese vorher beantragt werden. Die Arbeitnehmerveranlagung kann auch per Post übermittelt werden. Wichtig: Das Formular L1 steht im Internet nicht so einfach zum Herunterladen und Ausdrucken zur Verfügung. Es muss beim Finanzministerium bestellt werden und wird dann per Post zugesandt. Das Formular liegt außerdem in allen Finanzämtern auf und kann dort jederzeit abgeholt werden. Teils bekommt man es auch bei Gemeindeämtern. Selbst gedruckte/kopierte Formulare werden nicht akzeptiert, da diese maschinell nicht eingelesen werden können.
Was passiert, wenn ich Steuer nachzahlen soll?
Sollte es bei der Berechnung zu einer Steuernachzahlung kommen, kann, wenn kein Pflichtveranla-gungsgrund vorliegt, der Antrag zurückgezogen werden. Es muss dann nichts bezahlt werden. Grün-de für eine Pflichtveranlagung wären z. B. der Bezug einer Firmenpension oder wenn der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag zu Unrecht berücksichtigt wurde. Weitere Gründe: zusätzliche Einkünfte aus z. B. Vermietungen und Gewerbe oder andere Einkünfte neben der staatlichen Pension, die in Summe den Betrag von 730 Euro pro Jahr überstiegen haben.