Sollte eine häusliche Betreuung oder Pflege nicht mehr möglich sein, steht einem der Weg in die stationäre Pflege eines Pflegeheimes offen. Dazu sind aber nicht nur einige Voraussetzungen, sondern auch Unterlagen notwendig.
Mittlerweile nimmt eine zentrale Eingabestelle Ansuchen um einen Pflegeplatz an. Meistens werden diese vom kommunalen Sozialdienst, dem Case Management, den Sozialservice der Spitäler, … vorgenommen. Diese werden auch von der Bezirkshauptmannschaft gesichtet, weil die BH die Pflegeheimkosten mit öffentlichen Mittel bezuschusst. Die Kosten teilen sich somit die hilfsbedürftige Person und die öffentliche Hand.
Dabei übernimmt der Heimbewohner durch Pension, sonstige Einkünfte wie Zinserträge, … und Pflegegeld einen Teil der Kosten. Als Taschengeld verbleiben der hilfsbedürftigen Person von der Pension monatlich 20 Prozent, mindestens jedoch 147,56 Euro, zuzüglich allfälliger Sonderzahlungen. Vom Pflegegeld verbleiben monatlich 10 Prozent der Pflegegeldstufe 3. Auch kann von der Gattin/vom Gatten eine Unterhaltungszahlung verlangt werden, sofern diese/dieser ein entsprechendes Einkommen/Pension verfügt. Dies wird dann von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft ermittelt. Dies gilt aber auch im umgekehrten Fall, wenn der Hauptverdiener ins Heim muss, dann wird vor Abzug der Heimkosten der Unterhalt in Abzug gebracht. Der Rest der Kosten für einen Heimplatz wird vom Land Vorarlberg und den Gemeinden getragen.
Der Antragsteller muss auch eine Vielzahl von Unterlagen beibringen. Hier sind besonders Pass oder Geburtsurkunde, Kontoauszüge der letzten drei Monate und Nachweis weiteren Barvermögens wie Sparbuch, …, Pensions- und Pflegegeld-Bezugsbestätigung erwähnt. Da es keinen Regress gibt, wird nicht auf die Vermögenssubstanz zurückgegriffen, sondern nur ggf. auf Zinserträge.
Auch wenn Einkünfte über Vermietung und Verpachtung erzielt werden, müssen diese offengelegt werden. Zudem ist eine Bankbestätigung über legitimiertes Konto oder Kopie einer Bankomatkarte erforderlich.
Da im Rahmen des Unterhalts auch der Gatte/die Gattin zur Deckung der Heimkosten herangezogen werden kann, können hier ebenfalls Unterlagen von der BH angefordert werden. Dasselbe gilt bei geschiedenen Ehen, wo das Scheidungsurteil oder der Beschluss bereits bei Anmeldung beigebracht wird. Auch Schenkungs- und Übergabeurkunden sind vorzuzeigen, ebenso wie Mietverträge und Mietvorschreibungen.
Sollte eine Erwachsenenvertretung und Vorsorgevollmacht entrichtet worden sein, ist dies ebenfalls vorzuweisen.
Es empfiehlt sich daher, bereits frühzeitig alle erforderlichen Unterlagen zu sammeln, damit diese im Bedarfsfall gleich verfügbar sind. Denn, wenn der Fall eintritt, dass eine Heimplatz gesucht, gefunden, umgezogen, … wird, dann hat man oft alle Hände voll zu tun und oft keine Ressourcen für weitere Aufgaben.
In allen Fragen zu Heimaufenthalt, Pflegegeld, Unterhaltszahlungen, … stehen PVÖ-Mitglieder die Ombudsleute des Pensionistenverbandes (PVÖ) Vorarlberg unter 05574/45995 oder vorarlberg(at)pvoe.at für einen Beratungstermin zur Verfügung. Wir informieren Sie und klären Sie auf.