Neben der Pensionsanpassung gibt es aus rechtlicher Sicht einige Änderungen, die man berücksichtigen soll.
Gesamt-Bruttopensionen bis 2.500 Euro werden um 2,5 Prozent erhöht. Pensionen über dieser Grenze erhalten einen monatlichen Fixbetrag von Brutto 67,50 Euro. Neupensionisten erhalten nur 50 Prozent der beschlossenen Pensionsanpassung.
Wie bereits bekannt, wurde aber 1. Juli 2025 die KV-Beiträge auf 6 Prozent für Pensionisten erhöht. Dies wird ab 1. Jänner nun auch auf Mindestpensionisten und Bezieher eines Ausgleichszulagen ausgeweitet.
Was neu ist, ist die Einführung einer sogenannten Teilpension, als Ersatz für die Altersteilzeitregelung. Wer pensionsberechtigt ist, kann die Arbeitszeit zwischen 25 und 75 Prozent reduzieren. Hier braucht es jedoch die Zustimmung des Dienstgebers. Aufgefüllt auch 100 Prozent wird dann mit der Pension.
Die Negativsteuer wird ebenfalls durch die Inflationsanpassung erhöht, während auf der anderen Seite bei den Sehr-gut-Verdienern die monatliche Höchstbeitragsgrundlage mit der Aufwertungszahl von 1,073 erhöht wird und diese höhere SV-Beiträge entrichten müssen
Die Schwerarbeiterregelung wird auf die Pflegeberufe ausgewälzt. Dazu sind jedoch 540 Versicherungsmonate nötig, was für viele Betroffene nicht erreichbar sein wird.
Ab dem 1. Jänner 2026 wird der Zugang zur Korridorpension in Österreich schrittweise verschärft: Das frühestmögliche Antrittsalter steigt von 62 auf 63 Jahre, während sich die erforderlichen Versicherungsmonate von 480 auf 504 (42 Jahre) erhöhen. Diese Änderungen erfolgen schrittweise und betreffen Personen, die ab dem 1. Jänner 1964 geboren sind.
Erstmals müssen Pensionisten auch eine E-Card-Gebühr entrichten. Dies beträgt 25 Euro und wird im November 2026 von der Pension abgezogen.
Gleichzeitig wird die Rezeptgebühren-Obergrenze von zwei auf 1,5 Prozent herabgesetzt und die Rezeptgebühren auf das Niveau von 2025 eingefroren.
Das Pflegegeld wird ab 1. Jänner wiederum valorisiert.
Im kommenden Jahr ändert sich die Geringfügigkeitsgrenze nicht. Sie bleibt weiterhin beim Wert von heuer in Höhe von 551,10 Euro pro Monat. Wichtig ist diese Grenze besonders für Bezieher einer Früh- oder Korridorpension. Wird diese Grenze überschritten, fällt die Pension weg.
Strengere Regeln gelten ab kommenden Jahr auch für Arbeitslose. Ein Nebenjob im Ausmaß der Geringfügigkeitsgrenze bleibt dann nur noch für bestimmte Gruppen erlaubt, wie Langzeitarbeitslose oder Arbeitnehmer über 50 mit Behindertenstatus.
Wer ein einkommensabhängiges Karenzgeld bezieht, darf 2026 ebenfalls nicht mehr als 8.600 Euro im Jahr dazuverdienen. Überschüsse müssen zurückgezahlt werden. Zusätzlich bleibt eine geringfügige Beschäftigung bis 551,10 Euro pro Monat erlaubt.
Wer neben der Familienbeihilfe dazu verdient, darf dies nicht mehr als 17.212 Euro brutto pro Jahr, sonst wird die Beihilfe gestrichen.
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