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Was ist bei Arbeit in der Pension in finanzieller Hinsicht zu beachten?

Toni Prager, Sozialexperte des PVÖ-Wien, hat die wichtigsten Fakten für Sie zusammengestellt.

Abhängig von der Art der Pension gilt folgendes:

  1. Bei vorzeitiger Alterspension – Langzeitversichertenpension oder Korridorpension
    gilt die Geringfügigkeit (2024 monatlich € 518,44) als Grenze für den Zuverdienst ohne Auswirkungen auf die Pension. Wird in einem Monat diese Grenze überschritten fällt die Pension für diesen Monat völlig weg.
     
  2. Bei Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension
    kann eine Kürzung der Pension bis zu 50% erfolgen. Es gelten folgende Grenzen für 2024, wenn Pension und Erwerbseinkommen zusammentreffen:
    - zwischen € 1.489,42 und € 2.234,22 beträgt die Kürzung 30%
    - zwischen € 2,234,22 und € 2.978,33 beträgt die Kürzung 40%
    - über € 2,978,83 beträgt die Kürzung 50%
     
  3. Bei Alterspension ab dem Regelpensionsalter
    (derzeit noch unterschiedlich zwischen Männern und Frauen) gibt es keine Beschränkungen bei Zuverdienst.

    Eine Ausnahme gibt es beim Bezug einer Ausgleichzulage (diese ist keine Versicherungsleistung, sondern eine staatliche Sozialleistung): wenn der Richtsatz überschritten wird, wird die Ausgleichzulage gekürzt und kann auch völlig entfallen.

    Richtsätze für 2024 sind:
    - für Einzelpersonen: € 1.217,96
    - für Familien: € 1.921,46 sowie ein Zuschlag
    - für Kinder: € 171,31
     
  4. Bei ORF-Beitragsbefreiung und Telefonkostenzuschuss
    sind die Grenzwerte höher, nämlich:
    - für Einzelpersonen: € 1.364,12
    - für Familien: € 2.152,03
     
  5. Für Einkommen neben der Pension
    gibt es keine steuerlichen Freigrenzen, diese sind voll zu versteuern. Die Tarifgrenzen 2024 (Jahresbeträge) betragen:

    - bis € 12.816: die Steuerlast beträgt 0%
    - von € 12.816 bis € 20,818: 20% Steuer
    - von € 20.818 bis € 34,513: 30% Steuer
    - von € 34,513 bis € 66.612: 40% Steuer
    - von € 66.612 bis € 99.266: 48% Steuer

    Anmerkung: Es wird davon ausgegangen, dass die beiden weiteren Stufen von Pensionist*innen eher nicht erreicht werden.
     

Bei Zuverdienst bezahlt man für 2024 und 2025 bis zur Höhe der doppelten Geringfügigkeit keine PV-Beiträge, es gibt daher auch keine Zuschläge in den Folgejahren und die Steuergrundlage wird höher, weil SV-Beiträge diese mindern.           

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