Interessensvertretung

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Fahrsicherheit auch bei längerem Führerscheinbesitz gewährleisten

Auf Wunsch unserer Mitglieder haben wir am 28. November 2024 Daniel Lindinger, Chefinstruktor der ARBÖ Fahrsicherheit zum Vortrag in unsere Bezirksorganisation Leopoldstadt eingeladen, um die wichtigsten Änderungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) in den Novellen 33 und 34 zu besprechen.

Darüber hinaus gab es allgemeine Sicherheitstipps, ein Update zur Führerscheinrichtlinie, Wissenswertes zum Vormerksystem sowie der FAS 2022/24. Nach einer sehr spannenden Diskussion mit den rund 40 Teilnehmer*innen wurde auch ein neues Fahrsicherheitsprogramm speziell für all jene, bei denen die Führerscheinprüfung schon länger zurück liegt, vorgestellt.

Tipps für die Praxis

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Sicht schaffen

  • Scheiben außen und vor allem innen reinigen
  • Spiegel, Scheinwerfer und Rücklichter säubern
  • Brillen reinigen

Fahrten gut Planen

  • Bekannte Routen wählen, Stoßzeiten vermeiden
  • Fahrten bei Dunkelheit, Glätte, sonstigen widrigen Bedingungen vermeiden
  • Defensive Fahrweise,  Abstand halten, gelassen und entspannt beim Fahren

Kritische Selbsteinschätzung

  • Pausen bei längeren Fahrten einlegen
  • Informationen über Neuerungen oder aktuelle Gegebenheiten selbständig einholen
  • Fahrtauglichkeit bei Einnahme von Medikamente hinterfragen

Die Änderungen der Straßenverkehrsordnung in der 33. Novelle auf einen Blick

Mit 1. Oktober 2022 traten wichtige Neuerungen der Verkehrsregeln in Kraft, die viele Verbesserungen für Radfahrer*innen und Fußgänger*innen brachten. Auch neue Verkehrszeichen wurden eingeführt.

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Neues Verkehrszeichen: der Grünpfeil für das Rad

Wo die Behörden dieses Schild anbringen, dürfen Radler*innen künftig auch bei Rot rechts abbiegen. An sogenannten „T-Kreuzungen“ kann auch das Geradeausfahren bei Rot ermöglicht werden. Voraussetzung bei beidem ist, dass davor angehalten und sichergestellt wird, dass das Abbiegen bzw. Weiterfahren ohne Gefahr für sich oder andere möglich ist. Weitere neue Verkehrszeichen betreffen beispielsweise Wegweisungen, Sackgassen ausgenommen Radfahrende und mehr.

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Seitlicher Mindestabstand beim Überholen

Autos müssen beim Überholen von Fahrrädern künftig einen festgelegten Abstand einhalten. Statt einer ungenauen Faustregel gelten ab Tempo 30 erstmals exakte und verpflichtende Mindestabstände: innerorts 1,5 Meter, außerorts 2 Meter.

Darüber hinaus ist das schützende Fahren neben Kindern auf dem Fahrrad erlaubt.

Nebeneinanderfahren von Radfahrer*innen:

  • Bisher war das Nebeneinanderfahren von RadfahrerInnen nur auf Radwegen, Fahrradstraßen, Wohnstraßen und in Begegnungszonen sowie für Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern zulässig.
  • Nun ist das Nebeneinanderfahren von maximal zwei einspurigen Radfahrer*innen bei einem erlaubten Maximaltempo von 30km/erlaubt, sofern es das
  • Verkehrsaufkommen zulässt, niemand am Überholen gehindert wird, niemand gefährdet wird und es keine Schienenstraße oder Vorrangstraße ist.
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Kein rechts Vorbeifahren an der Straßenbahn in der Haltestelle!

Oft liegt zwischen Straßenbahnschienen und Gehsteig noch Fahrbahn. Künftig müssen Fahrzeuge ausnahmslos stehenbleiben, solange Fahrgäste ein- und aussteigen, und dürfen erst weiterfahren, wenn niemand mehr zu Bim oder Bus läuft und die Türen wieder geschlossen sind. 

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Der Gehsteig gehört den Fußgänger*innen!

Fußgänger*innen haben am Gehsteig immer „Vorrang“, bei Garageneinfahrten oder Parkplatzausfahrten dürfen sich Autos nicht „vordrängeln“ und dabei Fußgänger*innen gefährden. Auch Radfahrer*innen dürfen Gehsteige und Gehwege nicht befahren, es ist nur das Queren unter Rücksichtnahme auf Fußgänger*innen erlaubt. Autos, die über den Gehsteigrand hineinragen, lassen oft kaum noch Platz für Fußgänger*innen und Rollstuhlfahrer*innen. Dieses Hineinragen ist verboten.

Für Radfahranlagen gilt dieses Verbot absolut, bei Gehsteigen ist das Hineinragen in geringfügigem Ausmaß und für kurze Ladetätigkeiten möglich – aber nur, wenn eine Mindestbreite von 1,5 Metern freibleibt.

Keine Poser-Runden, nicht den Motor laufen lassen!

Mit Kraftfahrzeugen ist es verboten, dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

Änderungen der STVO in der 34. Novelle gültig seit 1. März 2024

  • Vorläufige Beschlagnahmung:
    Die Organe der Straßenaufsicht haben unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit Fahrzeuge vorläufig zu beschlagnahmen, wenn mit technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, dass Lenker*innen die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten haben.
  • Beschlagnahmung mit Bescheid, wenn:
    • a) die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um 60 km/h oder im Freiland um 70 km/h oder mehr überschritten wurde und b) innerhalb der letzten vier Jahre die Lenkberechtigung wegen einer der in § 7 Abs. 3 Z 3 oder 4 FSG genannten Übertretungen entzogen worden ist;
    • die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten wurde.
  • Herausgabe von Fahrzeugen:
    • Weist eine vom Lenker verschiedene Person dingliche Rechte an
      einem gemäß § 99a vorläufig beschlagnahmten oder gemäß § 99b beschlagnahmten Fahrzeug nach, so ist das Fahrzeug ausschließlich an diese Person auszuhändigen.
    • Die Behörde hat ein Lenkverbot zu verhängen und im Führerscheinregister zu vermerken. Der Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs ist von der Behörde vom Lenkverbot zu verständigen.

Vormerkdelikte seit 2005:

Betroffen sind alle Lenker*innen in Österreich unabhängig vom Wohnsitz!

Verwaltungsstrafe ist zu bezahlen unabhängig ob es zu einer Vormerkung, Maßnahme oder Entzug kommt.

  • Alkohol 0,5 – 0,79 ‰ BAG (0,25 – 0,39 mg/l AAG)
  • Alkohol 0,1 ‰ BAG (0,05 mg/l AAG) Klasse C / D
  • Gefährdung eines Fußgängers am Schutzweg
  • mangelnde Ladungssicherung
  • mangelnde Kindersicherung
  • Tiefenabstand 0,2 – 0,39 Sekunden
  • Missachten vom Verkehrszeichen „Halt“ (Stop-Tafel) iVm §19 Abs. 7 StVO
  • Missachten von roter Ampel iVm §19 Abs. 7 StVO (sinngemäß)
  • Behinderung von Einsatzfahrzeugen am Pannenstreifen mit mehrspurigen Kfz
  • Benutzen der Rettungsgasse mit mehrspurigen Kfz
  • Behinderung von Einsatzfahrzeugen in Rettungsgasse mit einspurigen Kfz
  • Missachten von Fahrverbot für Gefahrengut in Tunnelanlagen
  • Mangelnder technischer Zustand
  • Fehlverhalten Eisenbahnkreuzung (anhalten, umfahren, überfahren)

Verstöße werden wie folgt geahndet:

  • 1. Verstoß:
    Vormerkung im Führerscheinregister für 2 Jahre
  • 2. Verstoß:
    Zwangsmaßnahme und Verlängerung der Vormerkung auf 3 Jahre
    (Nachschulung, Perfektionsfahrten, Fahrsicherheitstraining, Ladungssicherungskurs, Kindersicherungskurs)
  • 3. Verstoß:
    Entzug für mindestens 3 Monate

EU-Verordnung zu Fahrassistenzsysteme (FAS 2022 / 2024)

Diese junge EU-Verordnung ist seit Juli 2022 für neu typisierte Fahrzeuge gültig. Im Juli 2024 wurde diese auf erstmalig zugelassene Fahrzeuge ausgeweitet. Dementsprechend müssen neue Fahrzeuge über folgende Assistenzsysteme verfügen:

  • Notbremsassistent
  • Notfall-Spurassistent
  • Geschwindigkeitsassistent
  • Notbremslicht (=adaptives Bremslicht)
  • Blackbox (ereignisbezogene Datenaufzeichnung)
  • Müdigkeits- und Aufmerksamkeitswarner
  • Rückfahrassistent
  • Reifendrucküberwachung
  • Schnittstelle für Alkoholwegfahrsperre kann Behörde verordnen

EU-Führerscheinrichtlinie

Zunächst einmal sei erwähnt, dass sehr viele in diesem Entwurf beschriebene Regelungen in Österreich bereits gelten. In manchen Bereichen sorgte der Entwurf jedoch für große Aufregung, wie beispielsweise beim Fahrverbot für junge Lenker*innen in der Zeit von 0 bis 6 Uhr, Anhebung des Mindestalters der Motorradklassen Am, A1, A2 sowie verpflichtende ärztliche Untersuchungen für Menschen ab 60.

Glücklicherweise kam es zu entsprechender Gegenwehr der EU-Mitgliedsstaaten, weshalb diese Punkte aus heutiger Sicht "vom Tisch" sind. Bevor diese Richtlinie jedoch ins nationale Recht (=Führerscheingesetz) übernommen werden kann, muss noch der Trilog durchlaufen werden. Das bedeutet, dass der Weg noch ein weiter ist und aus heutiger Sicht noch keine Gewissheit im Hinblick auf die Änderungen, welche die EU-Führerscheinrichtlinie mit sich bringt, besteht.

3-stufiges Schulungsangebot für PVÖ-Mitglieder

Fahrtauglichkeit eigenverantwortlich überprüfen

Wir regen an, sich selbst regelmäßig einem Selbst-Check zu stellen und selbstkritisch zu entscheiden, ob man sich noch so sicher fühlt, ein Fahrzeug zu lenken, und auch ob man selbst kein Risiko für andere Verkehrsteilnehmer*innen darstellt.

Bitte senden Sie mir weitere Informationen zu!