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Jetzt Mitglied werden1) Mietvertrag übernehmen (Eintritt nach § 14 MRG)
Folgende Personen können unter bestimmten Voraussetzungen in den bestehenden Mietvertrag eintreten: (Hier geht’s zu Wiener Wohnen)
- Ehepartner*in, Lebensgefährt*in
- Verwandte in gerader Linie (Kinder, Enkelkinder, Eltern)
- Geschwister
Voraussetzungen
- Es muss ein dringendes Wohnbedürfnis bestehen.
- Ein gemeinsamer Haushalt mit der verstorbenen Person muss bestanden haben:
- Bei Lebensgefährt*innen mindestens 2 Jahre
- Bei Ehepartner*innen, Kindern, Enkelkindern, Eltern oder Geschwistern gibt es keine Mindestdauer
2) Mietvertrag kündigen und Wohnung zurückgeben
Bei einer Verlassenschaft müssen sich die ErbInnen um die Wohnungsrückgabe kümmern. Wenn keine ErbInnen vorhanden sind, dann gibt der Notar die Wohnung zur Räumung frei. Gibt es keinen Erben und der Notar ermächtigt zur Wohnungsräumung, empfehlen wir folgende Vorgangsweise:
- Kontaktieren Sie bitte die Service-Nummer unter 05 75 75 75 für die Terminvereinbarung in unserem Service-Center.
- Bei diesem Gesprächstermin wird mit Ihnen der Wohnungsrückgabetermin gemeinsam vereinbart und ein eventueller Ablöseanspruch nach § 10 des Mietrechtsgesetzes abgeklärt. Hier finden Sie nähere Informationen zur Wohnungsrückgabe
Hinweis: Ein solcher Ablöseanspruch kann nur begehrt werden, wenn Investitionen von der verstorbenen Mieterin/vom verstorbenen Mieter getätigt wurden und die Verlassenschaft durch Erbserklärung (also die Erklärung über den Erbantritt) bzw. Einantwortung (wenn der Nachlass in das Eigentum der Erben übergeht) beendet ist.
Kein Anspruch kann geltend gemacht werden, wenn die Verlassenschaft aus folgenden Gründen beendet wurde:
- armutshalber oder
- Überlassung an Zahlungs statt (Bedeutet: Wenn der Wert des Nachlasses die Verbindlichkeiten, insbesondere die Begräbniskosten nicht übersteigt, wird das Verlassenschaftsverfahren durch einen Gerichtsbeschluss beendet

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Kontakt:

Gabriele Schrack
Projekte | DI & MI 9-13 Uhr
1090 Wien, Alserbachstraße 23
PVÖ-Wien | Schrack