Bei Wahlärzt*innen müssen Sie – im Unterschied zu Kassenärzt*innen – die Behandlung selbst bezahlen, können diese dann aber bei Ihrer Versicherung einreichen. Diese erstattet Ihnen 80 Prozent jenes Tarifs zurück, den die Österreichische Gebietskrankenkasse einer Vertragsärztin/einem Vertragsarzt für diese Leistung bezahlen würde. Aber nicht wundern: Sie bekommen selten wirklich 80 Prozent des Rechnungsbetrags erstattet, weil die Tarife von Wahlärzt*innen höher sind als jene der Vertragsärzt*innen.
Innerhalb von 42 Monaten muss eingereicht werden
Wichtig: Sie müssen die Wahlarztrechnung innerhalb von 42 Monaten (3,5 Jahren) ab dem Leistungsdatum einreichen. Für die Einreichung benötigen Sie die bezahlte Honorarnote sowie einen Nachweis, dass Sie die Leistung bezahlt haben (Zahlungsvermerk auf der Honorarnote, Einzahlungsabschnitt, Bankauszug). Sie können die Unterlagen (mit Handysignatur) direkt online auf https://www.gesundheitskasse.at/ einreichen oder (am besten eine Kopie) per Post an Österreichische Gesundheitskasse, Gruppe Wahlarzthilfe, Wienerbergstraße 15–19, 1100 Wien schicken. Bitte unbedingt Name, Versicherungsnummer und Ihre Kontodaten angeben.
Keine Kostenerstattung bei Privatärzten
Achtung: Gehen Sie zu einer Privatärztin/einem Privatarzt (nicht Wahlärztin/Wahlarzt), haben Sie kein Anrecht auf Kostenerstattung. Selbst wenn es sich dabei um Leistungen im Sinne der Krankenversicherungsträger handelt